AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von www.sebastianpaul.co
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1 Auftragserteilung und Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftrag zur Herstellung von fotografischen und oder videografischen Arbeiten (im Folgenden „Arbeiten“ genannt) wird durch den Abschluss eines Vertrages zwischen der auftraggebenden Firma/Person (im Folgenden „Kunde/Kundin“ genannt) und der produzierenden Firma/Person (im Folgenden „FotografProduzent“ genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fotografen Produzenten sind auf alle Aufträge, welche der Fotograf Produzent für den Kunden erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationenrechts anwendbar.
1.2 Die Auftragserteilung erfolgt durch Unterzeichnung eines Vertrages betreffend foto- und/oder videografische Arbeiten oder indem der Kunde eine Offerte und/oder einen Kostenvoranschlag gegenzeichnet oder entsprechend bestätigt (mündlich, bestätigende E-Mail etc.), so dass Leistung (mindestens: Zeitpunkt, Ort, Anlass sowie Umfang der Dienstleistungen) und Gegenleistung der Arbeiten bestimmbar sind.
1.3 Der Fotograf Produzent erbringt seine Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Einen weiteren Widerspruch gegen allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden durch den Fotografen Produzenten ist nicht erforderlich.
1.4 Keine Bestimmung in diesen AGB bezweckt die Schaffung einer Gesellschaft oder eines Gesellschaftsverhältnisses.
2 Leistungen des FotografenProduzenten
2.1 Der Fotograf Produzent ist für die Leistung der vereinbarten Arbeiten verantwortlich.
2.2 Der Fotograf Produzent hat Vorgaben des Kunden zur Gestaltung der fotografischen und videografischen Arbeiten nur dann einzuhalten, soweit solche explizit vereinbart wurden. Im Übrigen überlässt der Kunde die Gestaltung der Arbeiten dem Ermessen des FotografenProduzenten. In diesem Rahmen darf der Fotograf Produzent insbesondere auch alleine über die technische und künstlerische Gestaltung und Umsetzung sowie über die Auswahl der zu bearbeitenden Bilder und Videoaufnahmen entscheiden, unter Vorbehalt allfälliger Weisungen, welche der Kunde dem Fotografen Produzenten noch während der Ausführung erteilt, sofern diese für den Fotografen Produzenten nicht unzumutbar sind.
2.3 Der Fotograf Produzent hat die Ausführung der fotografischen und videografischen Arbeiten höchstpersönlich vorzunehmen. Der Fotograf Produzent ist jedoch berechtigt, bei der Ausführung der Arbeiten zu seiner Unterstützung Hilfspersonen seiner Wahl beizuziehen und einzusetzen.
2.4 Der Fotograf Produzent besorgt die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die Arbeiten nötig sind, auf eigene Rechnung.
2.5 Der Fotograf Produzent unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
2.6 Der Fotograf Produzent hat nach Durchführung der Arbeiten dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Umfangs der Dienstleistungen und allfälligen Zusatzleistungen die bearbeiteten Ergebnisse (Bilder und/oder Videos) in Form von Dateien gemäss vereinbartem Format abzuliefern. Die unbearbeiteten RAW-Daten sind für den Kunden weder zur Ansicht noch zum Kauf verfügbar. Der Fotograf Produzent stellt dem Kunden nur vollständig bearbeitete Daten zur Verfügung.
3 Leistungen Kunde
3.1 Die vereinbarte Gegenleistung umfasst die vom Fotografen Produzenten zu erbringenden Arbeiten (einschliesslich Übertragung von Rechten vom Fotografen Produzenten auf den Kunden (vgl. Ziff. 5 hinten), Verzicht des Fotografen Produzenten auf Rechte usw.).
3.2 Nicht in der Gegenleistung inbegriffen und durch den Kunden separat zu vergüten sind Verpflegungs-, Reise- und Übernachtungskosten. Verpflegungskosten umfassen CHF 25/Mahlzeit. Reisekosten umfassen eine Fahrkostenentschädigung von CHF 80/h zuzüglich CHF 0.70/km (Hin- und Rückreise) zuzüglich Maut und ähnliche Gebühren im Ausland. Übernachtungskosten fallen bei Shootings im Ausland an sowie bei Foto-Shootings im Inland, welche nicht vor 22 Uhr enden. Soweit Kosten gemäss diesem Abschnitt im Voraus bekannt sind, sind sie, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zusammen mit der Gegenleistung gemäss Ziff. 3.3 zu entrichten. Später entstandene oder bekannt werdende Kosten sind dem Fotografen Produzenten innert 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden zu ersetzen.
3.3 Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % mit Auftragserteilung (d.h. spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung), 50 % spätestens 14 Tage vor der Erstellung der Arbeiten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Fotograf Produzent berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die für die Erbringung der fotografischen und videografischen Arbeiten erforderlichen Personen, Gegenstände und/oder Locations rechtzeitig und für die gesamte erforderliche Dauer zur Verfügung stehen, soweit diese vom Kunden bezeichnet werden. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung. Im Übrigen obliegt dem Fotografen Produzenten die Verantwortung für die Verfügbarkeit der für die Erbringung der fotografischen und videografischen Arbeit erforderlichen Personen, Gegenstände und/oder Locations.
4 Arbeitsgrundsätze und Haftung
4.1 Der Fotograf Produzent verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt durchzuführen.
4.2 Der Fotograf Produzent hat primär die Interessen des Kunden wahrzunehmen. Zudem ist er verpflichtet, diesen über alle Umstände, die eine Vertragserfüllung beeinflussen könnten sowie über Risiken und besondere Vorkommnisse, umgehend aufzuklären.
4.3 Die Dauer des Foto-Shootings richtet sich nach dem Vertrag. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Dauer verlängert oder verkürzt werden. Wünscht der Kunde kurzfristig eine Verlängerung des Foto-Shootings, so ist der Fotograf Produzent mit CHF 400 je angebrochene Stunde zu entschädigen. Eine Verkürzung erfordert das schriftliche Einverständnis des FotografenProduzenten.
1.1 Shootings im Inneren finden unabhängig vom Wetter statt. Für Aufnahmen im Freien kann im Voraus ein vereinbarter Ausweichort oder ein Ersatzdatum geplant werden.Foto-Shootings von Hochzeiten/Trauungen und Familien-Events finden unabhängig vom Wetter statt. Für Aufnahmen im Freien kann im Voraus ein vereinbarter Ausweichort geplant werden. Bei Engagement-Shootings (Paar-Shooting vor der Hochzeit) ist ein Ausweichdatum für Schlechtwetter festzulegen.
4.4
4.5 Die Parteien haften einander für die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit entstehenden Schäden nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, wird wegbedungen.
4.6 Schäden durch besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren oder Kindern, gefährliche Situationen), welche durch die Wünsche des Kunden geschaffen werden, hat der Kunde in jedem Fall selber zu tragen.
4.7 Erteilt der Kunde nach Auftragserteilung, jedoch vor Erstellung der Arbeiten, dem Fotografen Produzenten eine Absage oder der Kunde erscheint nicht zum Shooting, so haftet der Kunde wie folgt: bis 3 Monate vor vereinbartem Datum: 10% der Gegenleistung; drei bis einen Monat vor dem vereinbarten Datum: 30 % der Gegenleistung; bei weniger als einem Monat: 50 % der Gegenleistung; bei Nichterscheinen des Kunden: 100 %.
4.8 Erteilt der Fotograf Produzent dem Kunden nach Auftragserteilung, jedoch vor Erstellung der Arbeiten, eine Absage, so gilt was folgt: der Fotograf Produzent schlägt dem Kunden eine Ersatzlösung vor. Kann keine Ersatzlösung gefunden werden, entfällt die Gegenleistung des Fotografen Produzenten bzw. er hat dem Kunden zurückzuerstatten, was er bereits erhalten hat. Eine weitergehende Haftung des Fotografen Produzenten wird explizit wegbedungen.
4.9 Erleiden die Arbeiten eine Verzögerung, welche der Fotograf Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätetes zur Verfügung stellen von Personen, Gegenständen und/oder Locations etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Der Fotograf Produzent informiert den Kunden sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Umfang der Verzögerung, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Kunden diesfalls nur dann zu einer Minderung der Gegenleistung, wenn dem Fotografen Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
4.10 Können die Arbeiten zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat den Fotografen Produzenten jedoch für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
4.11 Der Kunde kann die Annahme der Arbeiten nur verweigern, wenn diese erhebliche handwerkliche Mängel aufweisen oder wenn die Arbeiten erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweichen. In diesem Fall ist dem Fotografen Produzenten schriftlich eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Kein Mangel liegt vor, wenn dem Kunden der Stil des FotografenProduzenten oder dessen künstlerische Umsetzung der Arbeiten nicht gefällt.
1.1 Der Kunde kann solche Mängel oder allfällige Änderungswünsche innert 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich oder per E-Mail, unter Beschreibung des Änderungswunsches oder Mangels, mitteilen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
4.12 Die Umsetzungen von Änderungswünschen und Verbesserungen bei Mängeln sind im Honorar inbegriffen. Nach Umsetzung der Änderungswünsche bzw. Verbesserungen steht dem Kunden das Mitteilungsrecht ein zweites Mal zu. Der Fotograf Produzent ist berechtigt, den Änderungswunsch bzw. die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn dies unmöglich oder für den Fotografen Produzenten mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu. Wandelung ist ausgeschlossen.
4.13 Wünscht der Kunde über die normale Bearbeitung hinausgehende Änderungen an Fotografien oder Videos, welche die Anpassung von Körperformen, Gesichtszügen oder das Entfernen von Personen oder Objekten beinhalten, so hat dies der Kunde mit CHF 40150 pro Stunde je Foto zu entschädigen. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 3.2 vorne.
5 Urheber- und Nutzungsrechte
5.1 Der Fotograf Produzent verfügt über alle Rechte, namentlich alle Urheberrechte, an den von ihm im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden fotografischen oder videografischen Arbeiten (einschliesslich deren einzelne Teile) bzw. beschafft sich alle erforderlichen Rechte von Drittpersonen, die er beizieht und/oder deren Rechte durch die Arbeiten betroffen sind, rechtzeitig vor Ablieferung der fotografischen und videografischen Arbeiten an den Kunden, soweit er über diese Rechte noch nicht verfügen sollte.
5.2 Der Fotograf Produzent räumt dem Kunden ein örtlich und zeitlich unbeschränktes, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den Arbeiten und deren Teilen ein. Der Kunde darf die Arbeiten und deren Teile, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausschliesslich für private Zwecke verwenden (offline und online). Weitergehende Nutzungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn sie mit dem Fotografen Produzenten explizit vereinbart wurden. Das Urheberrecht verbleibt beim FotografenProdzenten.
5.3 Soweit Personen, Locations, geistiges Eigentum (wie Marken, Designs, urheberrechtliche Werke) und/oder Gegenstände etc. abgebildet werden, ist es Sache des Kunden, auf eigene Verantwortung und Rechnung, dafür zu sorgen, dass bei der Nutzung der Arbeiten keine Drittrechte verletzt werden sowie entsprechende Einwilligungen/Rechte von betroffenen Dritten einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, geltend gemachte Rechtsansprüche Dritter gegenüber dem Fotografen Produzenten auf eigene Kosten abzuwehren und den Fotografen Produzenten schadlos zu halten.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Verwendung der fotografischen und videografischen Arbeiten bzw. Teilen davon den Fotografen Produzenten zu erwähnen.
6 Verwendung der fotografischen und videografischen Arbeiten durch den FotografenProduzenten
6.1 Der Fotograf Produzent ist berechtigt, die fotografischen und videografischen Arbeiten bzw. Teile davon zu Zwecken der beruflichen Referenz selber zu verwenden.
7 Vertragsdauer und Beendigung
7.1 Das Vertragsverhältnis dauert, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zur Übergabe der bearbeiteten Ergebnisse (Bilder und/oder Videos). Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Fotografen Produzenten auf den Kunden übertragenen Rechte an den fotografischen und videografischen Arbeiten gelten als zeitlich unbeschränkt übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
8 Datenschutz
8.1 Persönliche Daten, die dem Fotografen Produzenten zur Auftragsabwicklung mitgeteilt werden, werden von ihm ausschliesslich dazu verwendet, um den Auftrag schnellstmöglich und kundenfreundlich zu bearbeiten. Der Fotograf Produzent ist verpflichtet, die persönlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die Vorschriften des Schweizer Datenschutzrechts angewandt.
8.2 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche und jederzeit widerrufbare Einwilligung zur zweckgebundenen Datenverarbeitung durch den Fotografen Produzenten sowie zur Weitergabe der Daten an Dritte, insbesondere Auftragsdatenverarbeiter und Behörden, aber nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der vertragsmässigen Erfüllung des Auftrags besteht.
9 Weitere Bestimmungen
9.1 Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung von vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien sind nur in Schriftform und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet rechtsgültig. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
9.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wallisellen.
9.4 Dieser Vertrag Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehent Schweizer Recht.